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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit können seit 01.01.2014 im Ausmaß von mindestens einem bis maximal drei Monaten für nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3 sowie für minderjährige oder demenziell erkrankte nahe Angehörige ab Pflegestufe 1, um die Pflege oder Betreuung zu organisieren oder sie selbst durchzuführen, in Anspruch genommen werden:

Es gibt jedoch seit 01.01.2020 einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Sobald der Zeitpunkt des Beginns der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bekannt ist, muss der/die ArbeitgeberIn darüber informiert werden.

Weitere Information dazu finden Sie hier.

Für die Dauer der Pflegekarenz ruht das Arbeitsentgelt, es besteht aber ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.

 

GUT ZU WISSEN: Im Falle eines akut auftretenden Pflegebedarfs sind die Pflegegeld-Entscheidungsträger bei Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen drei Wochen abzuschließen (beschleunigtes Verfahren).

 

Weitere Informationen zu Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Pflegekarenzgeld:

- Informationen des Sozialministeriumservice.
 
- Informationen für pflegende Angehörige.

Kontakt

Mag. Julia Spiegl, Leitung
Harrachgasse 32, 8010 Graz
Telefon:+43 (0)316 380 - 2168

Termine bitte nach Vereinbarung

Hilfreich

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Gesprächsleitfaden "Berufliche Auszeiten"

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