Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit können seit 01.01.2014 im Ausmaß von mindestens einem bis maximal drei Monaten für nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3 sowie für minderjährige oder demenziell erkrankte nahe Angehörige ab Pflegestufe 1, um die Pflege oder Betreuung zu organisieren oder sie selbst durchzuführen, in Anspruch genommen werden:
Es gibt jedoch seit 01.01.2020 einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Sobald der Zeitpunkt des Beginns der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bekannt ist, muss der/die ArbeitgeberIn darüber informiert werden.
Weitere Information dazu finden Sie hier.
Für die Dauer der Pflegekarenz ruht das Arbeitsentgelt, es besteht aber ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.
GUT ZU WISSEN: Im Falle eines akut auftretenden Pflegebedarfs sind die Pflegegeld-Entscheidungsträger bei Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen drei Wochen abzuschließen (beschleunigtes Verfahren).
Weitere Informationen zu Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Pflegekarenzgeld:
- Informationen des Sozialministeriumservice.
- Informationen für pflegende Angehörige.
Kontakt
Mag. Julia Spiegl, LeitungTermine bitte nach Vereinbarung