Finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern
Hier stellen wir Ihnen Informationen zu finanziellen Angelegenheiten zur Verfügung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns - wir unterstützen Sie gerne!
Finanzielle Unterstützung für Studierende und Familien mit geringem Einkommen
Diese Förderung kann nicht für bereits von Uni oder ÖH Uni Graz subventionierte 10-Stunden-Blöcke beim Verein M.A.M.A. bezogen werden.
Familienbeihilfe
Grundsätzlich haben Eltern, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befindet und sich das Kind ständig in Österreich aufhält.
Bei Geburten in Österreich ist es nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen. Sie erhalten automatisch eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe.
Wenn das Kind nicht in Österreich geboren wurde, muss ein Antrag elektronisch über FinanzOnline oder mit dem Formular „Beih 100“ beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Familienbeihilfe beantragen für Kinder, die nicht in Österreich geboren wurden
Zuständig bei Fragen und für Anträge von Familien mit Hautwohnsitz in Graz-Stadt.
Zuständig bei Fragen und für Anträge von Familien mit Hautwohnsitz in der Steiermark.
Wenn Sie den Antrag persönlich oder via Postweg beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Für den Antrag benötigen Sie einen Zugang zu FinanzOnline.
Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld erhalten leibliche sowie Adoptiv- und Pflegeeltern, die ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz mit dem Kind und den Lebensmittelpunkt in Österreich haben.
Der Antrag ist online oder persönlich bei der zuständigen Krankenkasse zusammen mit dem Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Unter-suchungen einzureichen
Bei Fragen können Sie sich an die Infoline Kinderbetreuungsgeld unter 0800 240 014 (kostenlos aus ganz Österreich) wenden.
Expertinen des Frauenreferats der Arbeiterkammer beraten und unterstützen Sie bei der Entscheidung des KBG-Modells. Termine für Beratung unter 05-7799-2282.
Informationen, Rechner und Beratungskontakte rund um familienrelevante Leistungen.
Eine Nichtbeachtung der Zuverdienstgrenzen kann eine Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes zur Folge haben.
Expert:innen des Frauenreferats der AK beraten und unterstützen Sie bei der Entscheidung des KBG-Modells. Termine für Beratung unter 05-7799-2282.
Individuelle Beratung erhalten Sie bei Ihrer Gesundheitskasse
Familienzeitbonus
Den Familienzeitbonus können Väter/Elternteile beantragen, wenn sie den Papamonat/Elternteilmonat in Anspruch nehmen. Die Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss mit der Dauer der Freistellung übereinstimmen.
Der Familienzeitbonus wird bei der zuständigen Krankenkasse mittels Formular beantragt. Bitte beachten Sie die Fristen bezüglich Meldung und Antritt. Ein bezogener Familienzeitbonus wird im letzten Bezugsmonat des betreffenden Elternteils vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen.
Infos, Kontakte, Formulare für den Familienzeitbonus
Partnerschaftsbonus
Einen Partnerschaftsbonus von 1.000 Euro können Eltern beziehen, die das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen beziehen. Der Partnerschaftsbonus kann gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld oder spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) bei der zuständigen Krankenkasse mittels Formular beantragt werden.
Infos, Kontakte, Formulare Partnerschaftsbonus
Familienbonus Plus
Diese steuerliche Erleichterung kann grundsätzlich beantragt werden, wenn für das Kind österreichische Familienbeihilfe bezogen wird.
Der FB+ kann entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmer:innenveranlagung nur auf Antrag gewährt werden.
Infos, Kontakte, Formulare Familienbonus Plus
Für die Beantragung des Familienbonus-Plus in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels Beilage L 1k (bzw. L 1k-bF) für das vergangene Jahr.
Für die Auszahlung des Familienbonus-Plus laufend über die Lohnverrechnung (monatliche Steuerentlastung) durch die Arbeitgeber:innen.
Steuerworkshop des Welcome Centers der Uni Graz für Mitarbeiter:innen der Uni Graz.
Pensionssplitting
Der erwerbstätige Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet, kann für die ersten 7 Jahre nach Geburt eines Kindes bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet und somit Kindererziehungszeiten erwirbt, übertragen lassen.