Rechtsinformation
Mutterschutz und Papamonat/Elternteilmonat
Elternkarenz und Elternteilzeit
Pflegefreistellung und Pflegekarenz/-teilzeit
Familienhospizkarenz/-teilzeit
Papamonat/Elternteilmonat
Für die Inanspruchnahme eines Papamonats/Elternteilmonats müssen unbedingt die Vorankündigungs- und Meldefristen eingehalten werden.
Teilzeitbeschäftigung
Wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen, können Bedienstete ihre Arbeitszeit auf eigenen Wunsch vorübergehend oder dauerhaft herabsetzen. Die „neue“ wöchentliche Arbeitszeit muss mit der Universität unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart und vertraglich festgehalten werden.
- Gleichmäßig über 5 Tage in der Woche
- Geblockt an weniger als 5 Tagen pro Woche
- Saisonal unterschiedlich verteilt: in dichten Zeiten bis zu Vollzeit, bei niedriger Auslastung Zeitausgleich (Modell auch für lange Urlaube oder Sabbaticals geeignet)
Stillpausen
Nach Mitteilung und ggf. Bestätigung haben berufstätige stillende Mütter Anspruch auf Stillpausen.
Pflege- oder Betreuungsfreistellung
Wenn die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer:innen Pflegefreistellung nehmen.
5 Arbeitstage pro Kalenderjahr, für Kinder unter 12J weitere 5 Arbeitstage
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit können im Ausmaß von mindestens einem bis maximal drei Monaten für nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3 sowie für minderjährige oder demenziell erkrankte nahe Angehörige ab Pflegestufe 1, um die Pflege oder Betreuung zu organisieren oder sie selbst durchzuführen, in Anspruch genommen werden:
Seit 01.01.2020 gibt es einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Sobald der Zeitpunkt des Beginns der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bekannt ist, muss der/die Arbeitgeber:in darüber informiert werden.
Können im Ausmaß von mind. einem bis max. drei Monaten für nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3 sowie für minderjährige oder demenziell erkrankte nahe Angehörige ab Pflegestufe 1, um die Pflege oder Betreuung zu organisieren oder sie selbst durchzuführen, in Anspruch genommen werden.
Seit 2020 gibt es einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Sobald der Zeitpunkt des Beginns der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bekannt ist, muss der/die Arbeitgeber:in darüber informiert werden.
Für die Dauer der Pflegekarenz ruht das Arbeitsentgelt, es besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.